Thema: Kurabgabe

Seit einiger Zeit zwingt die Gemeinde Sylt Vermieter dazu, ohne angemessene Vergütung die Erledigung der Verwaltungsaufgaben, die mit der Vereinnahmung der "Kurabgabe" verbunden sind, zu übernehmen.

Damit wird der Service, der Kurgästen von der Gemeinde geboten wird, reduziert; auch zum Nachteil des regionalen Arbeitsplatzangebots.

Haben Sie also bitte Verständnis dafür, dass Ihnen Ihr Vermieter die Kosten für die Kurkarten ab sofort bei der Buchung zusätzlich berechnet, um den Auflagen der Gemeinde-Bürokraten zu entsprechen. Es steht Ihnen jedoch frei, dem Vermieter schriftlich zu erklären, daß Sie die Kurkarte nach Ankunft beim Gästeservice-Schalter der Kurverwaltung erwerben möchten. 

Die dortigen Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz so gesichert wird, werden es Ihnen danken! (... und Ihr Vermieter natürlich auch!)

Zitat: 

"Wenn der liebe Gott gewußt hätte, was die Sylter Bürokraten mit seiner schönen Insel anstellen, dann hätte er die Küstenlinie der Nordsee 100 KM weiter westlich verlaufen lassen. Die heutigen Sylter wären dann brave Flachlandbauern, alle kostenträchtigen Tourismusmanager der heutigen Zeit würden - wenn sie Glück haben - Apfelbäume züchten, statt Urlaubskosten in die Höhe zu treiben und die schöne Küste wäre mit Sicherheit in würdigerer Betreuung!"

Zitat Ende 

( Äußerung eines Kurgastes in Blum's Fischrestaurant im Sommer 2011 )

Juristische Überlegungen zur "Anwesenheitssteuer: 

Es hat sich leider bisher niemand gefunden, der die Klärung der juristischen Frage, ob diese "Sondersteuer" formal mit den EU-Verträgen vereinbar ist, gerichtlich klären ließ. Es erscheint zweifelhaft, dass ein Kernbestandteil der EU-Verträge namentlich die Freizügigkeit, wonach jeder EU-Bürger innerhalb der Staatengemeinschaft seinen Aufenthalt frei wählen kann, mit dieser Sondersteuer vereinbar ist. Diese Regelungen sehen jedenfalls nicht vor, dass man eine "Anwesenheitssteuer" zu entrichten hat. Was für Angehörige fremder EU-Staaten gilt, sollte im Sinne der Gleichbehandlung auch für Angehörige des eigenen Landes gelten!

Auch die Behauptung, dass die "Kurgästesteuer" u.a. Mehrkosten der Gemeinde für den Küstenschutz abdecken solle, ist vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde aus öffentlichen Mitteln - also Steuergeldern - hierfür bereits üppige Mittel erhält, nicht nachvollziehbar!

Immobilieneigentümer zu verpflichten, nur an solche Personen zu vermieten, die auch die Sondersteuer entrichten, verstößt vermutlich auch gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes - Schutz des Eigentums. Das Verbot der Vermietung an einen bestimmten Personenkreis, namentlich Personen - die diese Steuer nicht entrichten wollen - stellt nach Auffassung des Verfassers eine Einschränkung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes dar.  

Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine Sondersteuer mit der formalen Bezeichnung "Kurabgabe" für den Bereich einer Kommune mit der Größe einer Stadt überhaupt vertretbar ist. Zumindest für den Bereich des Gemeindeteils Westerland (ehemals: "Stadt Westerland") mit einem großstädtischen KFZ-Verkehrsaufkommen und entsprechender Luftbelastung ist es fraglich, ob ein Aufenthalt dort als eine "Kur" im heilmedizinischen Sinne überhaupt vermutet werden kann.